Akteneinsichtsrecht eines durch eine Straftat verletzten
Der Verletzte einer Straftat kann Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlugnsvorgänge schon dann verlangen, wenn es nach dem Vorbringen des Antragstellers möglich erscheint, daß er dadurch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten oder Dritte verifizieren kann; es ist dabei im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine entsprechende staatsanwaltschaftliche Verfügung nicht Aufgabe der Strafkammer, zu prognostizieren, wie ein oberlandesgerichtlicher Zivilsenat über diese möglichen zivilrechtlichen Ansprüche entscheiden könnte. Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 6.2.2009 - 25 Qs 1/09.
Strafverfahrensrecht - Verständigung im Strafprozess
Der Bundestag hat am 28. Mai 2009 das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren beschlossen. Kernpunkte des Gesetzes sind die Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten gemäß § 202a STPO im Zeitpunkt der potentiellen Eröffnung des Hauptverfahrens und die Befugnis des Gerichts sich mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens gemäß § 257c StPO zu verständigen. In der Regel wird die Verständigung die Ablegung eines Geständnisses gegen die Angabe einer Strafober- und Untergrenze durch das Gericht sein.