Geschwindigkeitsmessung durch Videoaufzeichnung rechtswidig:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 entschieden:
Die Rechtsauffassung, die in Mecklenburg-Vorpommern mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf einer BAB könne auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1.7.1999 als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf infomationelle Selbstbestimmung gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.
Eine derartige Geschwindigkeitsmessung ist unverwertbar. Es fehlt an einer Eingriffsgrundlage - formelles Gesetz - in das Recht auf informelle Selbstbestimmung nach Art. 2 GG.
Verurteilungen nach § 3 StVO auf Grund Radarmessung usw:
Die standardisierten Meßverfahren zu denen die Radarmesseung gehört sind dann beweiskräftig, wenn das Gerät geeicht ist , richtig aufgestellt und nach der Bedienungsvorschrift richtig bedient wurde. Die Messung ist andernfalls nicht zu verwerten, unterliegt einem Beweisverwertungsverbot und führt zwingend zur Pflicht das Verfahren gegen den Verkehrsteilnehmer einzustellen.
Verkehrsunfälle infolge Nichteinhaltung der Lenk-und Ruhezeiten:
Kommt es infolge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11,8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr ds Unfallfahrers aus § 831 BGB. Es kommt zudem eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Organisationsverschuldens in Betracht.Der Geschäftsherr hat sich dahingehend zu entlasten, daß ihn das gesetzlich vermutete Auswahl- und Überwachungsverschulden ausnahmsweise nicht zur Last fällt. Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 09.12.2008 - 9 U 20/08.
Verkehrsunfälle Kind mit einem parkenden Fahrzeug:
Der Kläger begehrt Schadensersatz von einem achtjährigen Kind. Dieses befuhr mit dem Fahrrad einen Gehweg und stieß dabei gegen ein geparktes Fahrzeug. Es konnte nicht geklärt werden, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt war.
Kinder im Alter von Vollendung des siebenten bis zur Vollendung des zehntenLebensjahres sind grundsätzlich nicht für den von ihnen angerichteten Schaden verantwortlich ( § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Die vorliegende Art der Verkehrsunfälle sind nach dem Bundesgerichtshof dahin gehend im Grundsatz entschieden, dass eine teleologische Reduktion der Haftungsfreistellung erfolgen muss und die Haftungsbefreiung im Straßen- oder Bahnverkehr nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Kind auf Grund einer kraftfahrzeug- oder bahnspezifischen Gefahr in einer Überforderungssituation befunden hat. Eine solche wird grundsätzlich für die Fälle des ruhenden Verkehrs verneint. Das Kind haftet, wenn sicher oder bewiesen ist, dass ein ordnungsgemäß parktes Fahrzeug beschädigt worden ist ( BGH, Urteil vom 30.06.2009- VI ZR 310/08 (LG Bochum).